Immobilienauseinandersetzung im gerichtlichen Scheidungsverfahren

 

Betroffene können en Zugewinn beim Immobilieneigentum auch im gerichtlichen Scheidungsverfahren regeln. In diesem Fall wird der Scheidungsantrag  um den Antrag auf Zugewinnausgleich ergänzt. Der Grund, warum man u.U. diesen Weg gehen muss, liegt in vielen Fällen darin, dass die Situation unter den Beteiligten eskaliert ist, so dass keine für alle Seiten vorteilhafte außergerichtliche Lösung gefunden werden kann. Das Urteil des Familiengerichts stellt unter diesen Umständen eine für alle Seiten notwendigerweise zu akzeptierende Lösung dar.

Hier müssen verschiedene Fälle unterschieden werden.:
 

Fall 1: Ein Ehepartner kauft während der Ehezeit eine Immobilie und ist alleine im Grundbuch eingetragen

In diesem Fall hat der andere Ehepartner einen Anspruch auf die Hälfte der gesamten Immobilie, also auf die Hälfte des Kaufpreises und die Hälfte der Wertsteigerung, die diese Immobilie im Laufe der Jahre bekommen hat. Beispiel: Kauf der Immobilie für 150.000 Euro im Jahr 2004, heutiger Wert der Immobilie 180.000 Euro. Die Wertsteigerung beträgt 30.000 Euro, der andere Ehepartner hat einen Anspruch auf die Hälfte des Kaufpreises in Höhe von 75.000 Euro und der Hälfte der Wertsteigerung. Der Ausgleichsanspruch beträgt demnach 90.000 Euro.


Fall 2: Ein Ehepartner hat Geld von seinen Eltern geschenkt bekommen und kauft während der Ehezeit eine Immobilie

In diesem Fall hat der andere Ehepartner lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung, die diese Immobilie im Laufe der Jahre bekommen hat. Beispiel: Kauf der Immobilie für 150.000 Euro im Jahr 2004, heutiger Wert der Immobilie 180.000 Euro. Die Wertsteigerung beträgt 30.000 Euro, der andere Ehepartner hat einen Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung. Sein Ausgleichsanspruch beträgt demnach 15.000 Euro. Der Kaufpreis ist als Schenkung ein sog. privillegierter Erwerb, der nicht unter den Zugewinn fällt.

Fall 3: Beide Ehepartner kaufen zusammen eine Immobilie

Wenn beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, entfällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in diesem Punkt, da das Verfahren keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie hat. Auch geschiedene Eheleute können gemeinsam eine Immobilie besitzen und diese dann vermieten. In der Praxis läuft es gelegentlich darauf hinaus, dass einer von beiden sich entschließt, in der Immobilie wohnen zu bleiben und dem anderen ähnlich einer Miete ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der gemeinsame Verkauf wird jedoch weitaus häufiger praktiziert, da mit der Scheidung und dem gemeinsamen Verkauf auch die Gemeinsamkeiten in diesem Punkt ein Ende finden sollen.

Wenn sich ein Ehepartner einer einvernehmlichen Verwertung oder Nutzung der Immobilie versperrt, kommt auch eine Teilungsversteigerung in Frage. Die Teilungsversteigerung ist jedoch nicht an ein Scheidungsverfahren gebunden und kann losgelöst beantragt werden. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Teilungsversteigerung nur als allerletztes Mittel zu betrachten, da eine Teilungsversteigerung in den vielen Fällen mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist.

Wie es sich bei Immobilien verhält,  die noch nicht vollständig abgezahlt sind, erfahren Sie …. hier.

 


 

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