Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ein dem öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich nachgeordnetes Verfahren. Es wird immer dann angewendet, wenn es sich um Betriebsrenten oder ähnliche Anwartschaften handelt, die noch nicht lange genug bestehen, um den Status der Unverfallbarkeit zu erhalten.

 

Damit eine Anwartschaft nicht verfällt, müssen die für die jeweilige Rentenart vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. muss eine bestimmte Laufzeit erreicht werden. Da nur Anwartschaften, die bereits unverfallbar sind, auf das Rentenkonto des Ausgleichsberechtigen übertragen werden können, gilt für alle anderen, dass hierbei kein direkter Rentenanspruch gegen den Versicherungsträger entsteht, sondern an diese Stelle tritt ein schuldrechtlicher Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichsverpflichteten. Der Ausgleichsberechtigte erhält eine Zahlung, die sich an der Höhe der Rentenzahlung orientiert, die dieser bei Übertragung der Rentenpunkte für den gleichen Zeitraum erhalten hätte. Der Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist, dass der Anspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten bei dessen Tod erlischt.

 

Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfolgt die Übertragung der Rentenanwartschaften sofort bei Rechtskraft der Scheidung. Die Ausnahme bilden derzeit noch Landesbeamte in einzelnen Bundesländern, die vorübergehend noch vom sog. Pensionsprivileg profitieren.

 


 

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