Scheidung | Deutschlands Scheidungsportal Nr. 1

Zeitliche Trennung


Welche Trennungszeiten müssen beachtet werden?


Als Grundsatz gibt: Die meisten Scheidungen werden nach mindestens einjährigem Getrenntleben durchgeführt. Die Ausnahme ist die Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben. Müssen bei einer Scheidung nach einjähriger Trennung noch Nachweise über die Trennung erbracht werden, so fällt dieser Nachweis bei der Scheidung nach dreijähriger Trennungszeit weg.

 

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht wird dann die Ehescheidung aussprechen.

 

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen, nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist. Dieser Beweis ist in der Regel aber nur sehr schwer zu erbringen.


Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

 



Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres


In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Dies ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt. Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.1999 - 3 WF 47/99; abgedruckt in FamRZ 2000, 286).

 

Ein Härtegrund kann aber vorliegen, wenn die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet und der Ehemann sich deshalb auf eine unzumutbare Härte beruft. Diese liegt aber nicht in dem Ehebruch als solchem, sondern in dem Umstand, dass er bei rechtskräftiger Ehescheidung vor Geburt des Kindes nicht als der Vater desselben angesehen wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.4.2000 - 20 WF 32/00; abgedruckt in FamRZ 2000, 287).

 

Der Gesetzgeber hat in Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichverfahren durchgeführt wird. Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung.

 

Daneben können auch andere Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, betreffend den Zugewinnausgleich, betreffend die Hausratsaufteilung, betreffend das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern.

 

Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen.


Favoriten:

Rubriken:

Service:

Regionales:

» Scheidung einleiten

» Die Kosten einer Scheidung

» Neues Recht

» 1 oder 2 Anwälte?

» Gewaltschutz

» Unterhaltspflicht- verletzung

» Die häufigsten Scheidungsfehler

» Scheidung

» Kinder

» Unterhalt

» Zugewinn- ausgleich

» Versorgungs- ausgleich

» Ehewohnung

» Unternehmer-Scheidung

» Scheidungs- anträge

» Einvernehml. Scheidung

» Internationale Scheidung

» Onlinescheidung

» Unterhalts- ansprüche

» Sorgerecht 

» Umgangsrecht

» Eheverträge


» Anwälte

» Neue Wohnung finden

» Umzugsfirma finden

» Neustart


Presse :: Partneranwälte :: Geschäftsentwicklung :: Rechtsbelehrung :: AGBs :: Kontakt :: Impressum :: Sitemap        © system by signetix
 
Anwalt in Ihrer Nähe index scheidungsantrag weiterimpfehlen